Sicherzustellen, dass Websites barrierefrei sind, ist nicht nur gute Praxis – in vielen Fällen ist es eine gesetzliche Pflicht. In den USA hängt das jeweils geltende Gesetz davon ab, wer die Website besitzt oder betreibt. Manche Websites (z. B. persönliche Blogs) sind nicht gesetzlich verpflichtet, barrierefrei zu sein, doch die meisten staatlichen und geschäftlichen Websites fallen unter einen von drei Hauptrechtsrahmen.
Überblick: US-Gesetze zur Barrierefreiheit von Websites
Gesetz / Regulierung | Für wen gilt es | Erforderlicher Standard | Wichtige Daten / Hinweise |
ADA Title II | Websites staatlicher und lokaler Behörden | WCAG 2.1 AA | DOJ-Endregel (Apr. 2024). Fristen: 24. Apr. 2026 (≥50.000 Einwohner) oder 26. Apr. 2027 (<50.000). |
ADA Title III | Unternehmen und Organisationen, die öffentlich zugänglich sind („places of public accommodation“) | Kein formaler Standard im Gesetz, aber WCAG 2.1 AA wird in Klagen und Vergleichen breit angewendet | Über 4.000 Klagen jährlich (2023–2024). Kein Schadensersatz nach Bundesrecht, aber Landesgesetze können Entschädigungen vorsehen. |
Section 508 | Bundesbehörden und Auftragnehmer | WCAG 2.0 AA | Standard seit der „508 Refresh“-Aktualisierung 2018. Viele Behörden folgen freiwillig WCAG 2.1. |
Kein Gesetz | Rein persönliche, nichtkommerzielle Websites ohne geschäftliche, staatliche oder bildungsbezogene Anbindung | Keine gesetzliche Pflicht | Dringend empfohlen im Sinne von Inklusion und Best Practice. |
ADA Title II – Websites staatlicher und lokaler Behörden
Title II des Americans with Disabilities Act (ADA) gilt für Websites und digitale Dienste, die von staatlichen und lokalen Behörden bereitgestellt werden.
Im April 2024 hat das US-Justizministerium (DOJ) eine endgültige Regel verabschiedet, die verlangt, dass diese Websites WCAG 2.1 AA einhalten. Die Fristen richten sich nach der Größe der Bevölkerung:
24. April 2026 – für Behörden mit 50.000 oder mehr Einwohnern.
26. April 2027 – für Behörden mit weniger als 50.000 Einwohnern.
Dies ist derzeit die klarste und formellste Anforderung an Barrierefreiheit im US-Recht, wobei WCAG ausdrücklich in die Regulierung aufgenommen wurde.
ADA Title III – Öffentlich zugängliche Unternehmenswebsites
Title III des ADA betrifft Websites, die von Unternehmen und Organisationen betrieben werden, die der Öffentlichkeit offenstehen (“places of public accommodation”).
Title III selbst legt keine technischen Standards für Websites fest. Gerichte und das DOJ haben jedoch konsequent ausgelegt, dass es für Websites und mobile Apps gilt. In der Praxis ist WCAG 2.1 AA zum erwarteten Maßstab in Klagen und Vergleichen geworden.
Entwicklung der Klagen
Nur 57 ADA-Websitenklagen im Jahr 2015.
2018 stieg die Zahl auf 2.285.
In 2023 und 2024 stabilisierte sich die Zahl bei über 4.000 pro Jahr, wobei New York und Florida fast 40 % aller Fälle ausmachten.
(Quelle: Accessibility Works – ADA lawsuit trends)
Rechtsfolgen
Unter Title III können:
Kläger Anwaltskosten erstattet bekommen und eine Anordnung zur Behebung (injunctive relief) erreichen.
Nach Bundesrecht keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, aber Landesgesetze (z. B. Kaliforniens Unruh Act) ermöglichen Entschädigungen.
Section 508 – Bundeswebsites und Auftragnehmer
Section 508 des Rehabilitation Act gilt für:
Websites und digitale Dienste von Bundesbehörden.
Auftragnehmer, die Technologie an Bundesbehörden liefern.
Seit der „508 Refresh“-Aktualisierung 2018 ist der Standard auf WCAG 2.0 AA ausgerichtet.
Dies stellt sicher, dass die Bundesanforderungen mit internationalen Standards übereinstimmen, obwohl viele Organisationen freiwillig WCAG 2.1 AA anwenden, um modernen Erwartungen gerecht zu werden.
Was ist mit persönlichen Websites?
Rein persönliche oder informative Websites – etwa ein privater Blog ohne geschäftliche oder behördliche Anbindung – sind in der Regel nicht gesetzlich verpflichtet, Barrierefreiheitsstandards einzuhalten. Es gibt keinen klaren Durchsetzungsmechanismus nach Bundesrecht.
Dennoch bleibt Barrierefreiheit Best Practice, weil:
sie Inklusion gewährleistet,
sie Reputationsrisiken verringert (z. B. öffentliche Kritik),
und sie Websites auf mögliche künftige Regulierung vorbereitet, da sich die US-Gesetzgebung zur digitalen Barrierefreiheit stetig weiterentwickelt.
Beispiele für Vergleiche und Urteile
Target (2006) – Zahlung von 6 Mio. USD und Barrierefreiheitsverbesserungen nach Klage durch die National Federation of the Blind.
Robles v. Domino’s Pizza (2019) – Der Supreme Court lehnte eine Berufung ab und bestätigte, dass ADA auch für Websites und Apps gilt.
Netflix (2012) – Verpflichtung zur Bereitstellung von Untertiteln für alle Streaming-Inhalte und Zahlung von 755.000 USD Anwaltskosten.
Disney (2011) – Zahlung von bis zu 1,55 Mio. USD Anwaltskosten und Umsetzung von Barrierefreiheitsverbesserungen.
H&R Block (2014) – Zahlung von 100.000 USD an Strafen und Anordnung, die Website bis zur nächsten Steuererklärungssaison barrierefrei zu machen.
Zusammenfassung
Title II (ADA) – Websites staatlicher und lokaler Behörden müssen WCAG 2.1 AA einhalten (Fristen 2026–2027).
Title III (ADA) – Öffentlich zugängliche Unternehmenswebsites sind abgedeckt, Gerichte erwarten WCAG 2.1 AA als Maßstab.
Section 508 – Bundesbehörden und Auftragnehmer müssen WCAG 2.0 AA einhalten.
Persönliche, nichtkommerzielle Websites – Derzeit keine gesetzlichen Anforderungen, Barrierefreiheit jedoch stark empfohlen.
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